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Elektronische Signatur: Wann ist sie rechtsgültig?

Eine elektronische Signatur ist in Deutschland grundsätzlich wirksam, weil die meisten Verträge an keine Form gebunden sind. Nur wo das Gesetz die Schriftform vorschreibt, ersetzt allein die qualifizierte elektronische Signatur (QES) die Unterschrift auf Papier, und für einige Erklärungen, etwa die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, ist auch sie ausgeschlossen.

6 Min. Lesezeit · Zuletzt geprüft: Oktober 2026

Ein Vertrag kommt per E-Mail, Sie sollen ihn „elektronisch unterschreiben“, und sofort stellt sich die Frage: Gilt das überhaupt? Die kurze Antwort lautet in den meisten Fällen ja. Die längere Antwort hängt davon ab, ob das Gesetz für Ihr Dokument eine bestimmte Form verlangt. Genau das klären wir hier.

Die Grundregel: Die meisten Verträge sind formfrei

Im deutschen Recht gilt Formfreiheit. Der Kauf eines Gebrauchtwagens, ein Auftrag an einen Handwerker oder eine Vereinbarung mit einem Freelancer ist auch dann wirksam, wenn er nur mündlich, per E-Mail oder per Klick geschlossen wurde. Eine Unterschrift ist hier vor allem ein Beweismittel: Sie zeigt später, wer was zugesagt hat.

Für solche Dokumente reicht jede Form der elektronischen Signatur. Die EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS, Verordnung (EU) Nr. 910/2014) sagt in Artikel 25 Absatz 1 ausdrücklich, dass einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden darf, weil sie elektronisch ist.

Die drei Stufen nach eIDAS

Die eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Stufen. Sie unterscheiden sich darin, wie sicher feststeht, wer unterschrieben hat, und ob spätere Änderungen am Dokument auffallen.

StufeWas sie ausmachtTypisches Beispiel
Einfache elektronische Signatur (EES)Daten, die mit dem Dokument verbunden sind und mit denen jemand unterzeichnet (Art. 3 Nr. 10)Getippter Name unter einer E-Mail, eingefügtes Bild der Unterschrift, mit dem Finger gezeichnete Unterschrift
Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)Eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, identifiziert ihn, unter seiner alleinigen Kontrolle erstellt, jede spätere Änderung ist erkennbar (Art. 26)Signatur mit einem persönlichen Zertifikat
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)Eine FES, die mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat beruht (Art. 3 Nr. 12)Signatur über einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter nach Identitätsprüfung

Nur die QES hat nach Artikel 25 Absatz 2 die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Eine QES aus einem EU-Mitgliedstaat wird nach Absatz 3 in allen anderen Mitgliedstaaten als QES anerkannt.

Schriftform, elektronische Form, Textform: was das BGB verlangt

Wichtig wird die Stufe erst, wenn ein Gesetz eine Form vorschreibt. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt dafür drei Begriffe, die oft verwechselt werden.

  • Schriftform (§ 126 BGB): Das Dokument muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag unterschreiben beide Seiten dieselbe Urkunde.
  • Elektronische Form (§ 126a BGB): Sie kann die Schriftform ersetzen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 126 Absatz 3). Dafür fügt der Aussteller seinen Namen hinzu und versieht das Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur. Bei einem Vertrag signieren beide Seiten ein gleichlautendes Dokument auf diese Weise.
  • Textform (§ 126b BGB): Eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine E-Mail, ein PDF oder eine SMS erfüllen das. Eine Unterschrift ist nicht nötig.

Die Folge: Wo Schriftform verlangt wird, reichen weder eine einfache noch eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Nur die QES, und auch sie nur, wenn das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt.

Welche Signatur brauchen Sie? Beispiele aus dem Alltag

  • Angebot annehmen, Auftrag bestätigen, Kauf von Alltagsdingen: formfrei. Eine einfache elektronische Signatur genügt. Für den Beweis ist eine Signatur besser, die Änderungen sichtbar macht.
  • Kündigung eines Handy-, Streaming- oder Fitnessstudio-Vertrags: Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen für Ihre Erklärungen keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB, ausgenommen Verträge, die notariell beurkundet werden müssen). Eine E-Mail reicht deshalb in der Regel.
  • Unbefristeter Arbeitsvertrag: Der Vertrag selbst ist formfrei. Den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen darf der Arbeitgeber seit 2025 auch in Textform geben (§ 2 Nachweisgesetz), wenn Sie das Dokument speichern und ausdrucken können und er Sie um eine Empfangsbestätigung bittet. Ausgenommen sind die Branchen, die § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nennt.
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Die Befristung braucht die Schriftform (§ 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Also eigenhändige Unterschrift oder QES. Fehlt sie, gilt der Vertrag als unbefristet.
  • Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder Aufhebungsvertrag: Schriftform, und die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 BGB). Hier hilft nur Papier mit eigenhändiger Unterschrift.
  • Bürgschaft: Die Bürgschaftserklärung braucht die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 766 BGB).
  • Mietvertrag über eine Wohnung: Der Vertrag ist auch ohne Unterschrift auf Papier wirksam. Ist er für länger als ein Jahr fest abgeschlossen und nicht in Schriftform, gilt er aber als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 BGB).
  • Kündigung der Wohnung: Sie braucht die schriftliche Form (§ 568 Absatz 1 BGB). Eine E-Mail oder ein PDF mit eingefügtem Unterschriftsbild reicht nicht.

Warum gerade die eingescannte Unterschrift so oft scheitert, erklären wir ausführlich im Beitrag Eingescannte Unterschrift: Ist sie rechtsgültig?.

Österreich und Schweiz

In Österreich erfüllt eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 4 Absatz 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz das Erfordernis der Schriftlichkeit nach § 886 ABGB. Ein Testament lässt sich elektronisch aber nicht wirksam errichten. Die eIDAS-Stufen gelten dort wie in Deutschland.

Die Schweiz ist nicht an die eIDAS-Verordnung gebunden. Nach Art. 14 Abs. 2bis Obligationenrecht ist dort die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.

Was Sie mit KovaPDF machen können und was nicht

  • Mit PDF unterschreiben zeichnen oder tippen Sie Ihre Unterschrift oder laden ein Foto davon hoch und setzen sie ins PDF. Das ist eine einfache elektronische Signatur, gut für alles, was keine Form braucht.
  • Mit Digitale Signatur signieren Sie mit einer Zertifikatsdatei (.pfx oder .p12). Danach ist jede Änderung am Dokument erkennbar. Ob die Signatur die Anforderungen an eine fortgeschrittene Signatur erfüllt, hängt vom Zertifikat ab: Eine selbst erstellte digitale ID beweist, dass das Dokument unverändert ist, aber nicht, wer Sie sind. PDF-Programme zeigen Sie dann als unbekannten Unterzeichner.
  • Mit Unterschriften anfordern unterschreiben andere Personen über einen persönlichen Link. Am Ende erhalten alle das PDF mit einem Abschlussprotokoll, und die fertige Datei wird mit einem vertrauenswürdigen Zeitstempel versiegelt, sodass spätere Änderungen auffallen. Auch das sind einfache elektronische Signaturen.
  • Eine QES können Sie mit KovaPDF nicht erstellen. Dafür brauchen Sie einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der vorher Ihre Identität prüft.

Häufige Fragen

Ist eine elektronische Unterschrift auf einem PDF rechtsgültig?

Ja, für alle Dokumente, für die das Gesetz keine Form vorschreibt, und das sind die meisten Verträge. Verlangt das Gesetz die Schriftform, ersetzt sie nur eine qualifizierte elektronische Signatur, und bei manchen Erklärungen, etwa der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, nicht einmal diese.

Was ist der Unterschied zwischen Schriftform und Textform?

Schriftform (§ 126 BGB) verlangt eine eigenhändige Unterschrift auf dem Dokument oder als Ersatz eine qualifizierte elektronische Signatur. Textform (§ 126b BGB) verlangt nur eine lesbare Erklärung mit dem Namen des Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger, eine E-Mail genügt.

Kann ich einen Arbeitsvertrag elektronisch unterschreiben?

Einen unbefristeten Arbeitsvertrag ja, er ist formfrei. Die Befristung eines Arbeitsvertrags braucht dagegen die Schriftform, also eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur. Kündigung und Aufhebungsvertrag müssen auf Papier eigenhändig unterschrieben werden, die elektronische Form ist dort ausgeschlossen.

Brauche ich als Privatperson eine qualifizierte elektronische Signatur?

Nur für die wenigen Dokumente, für die das Gesetz die Schriftform verlangt und die elektronische Form zulässt. Für Alltagsverträge, Kündigungen von Abos und Bestätigungen reicht eine einfache elektronische Signatur oder sogar eine E-Mail.

Gilt eine deutsche QES auch in Österreich?

Ja. Nach Artikel 25 Absatz 3 der eIDAS-Verordnung wird eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifiziert anerkannt. Die Schweiz gehört nicht dazu und hat eigene Regeln.